(1) Die Ermächtigungsverfahren laut den Artikeln 10 und 11 finden auf jene Anträge und Meldungen Anwendung, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.
(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren werden gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 29. April 2009, Nr. 24, in geltender Fassung, abgewickelt; die Betroffenen haben jedoch die Möglichkeit, sich für die Ermächtigungsverfahren laut dieser Verordnung zu entscheiden.