(1) Diese Verordnung legt Bestimmungen zu den Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen in Durchführung von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in geltender Fassung, in Folge Gesetz genannt, fest. Im Einzelnen werden Bestimmungen zu den Ermächtigungsverfahren für die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau und zu den vereinfachten Ermächtigungsverfahren für bestimmte Anlagentypen und Umbauten sowie die Detailbestimmungen zur Jahresplanung, zum Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder und zur Aufsicht festgelegt.
(2) Diese Verordnung betrifft nicht die Anlagen des Heeres und der Staatspolizei, die so genannten Citizen-Band-Anlagen (CB), die Wireless-Fidelity-Anlagen (Wi-Fi), die Indoor-Verstärker für den Mobilfunk und die Amateurfunker.