(1) Vor Beginn der Wettbewerbsprüfungen legt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber den Termin für den Abschluss des öffentlichen Wettbewerbs fest und gibt diesen öffentlich bekannt.
(2) Nach Einsicht in die Liste mit den Bewerberinnen und Bewerbern unterschreiben die Mitglieder der Prüfungskommission eine Erklärung darüber, dass mit ihnen keine Unvereinbarkeit im Sinne der Artikel 51 und 52 der Zivilprozessordnung, in geltender Fassung, besteht, sofern diese Artikel anwendbar sind.
(3) In ihrer ersten Sitzung bestimmt die Prüfungskommission die Kriterien und Modalitäten für die Vergabe der Punkte bei den einzelnen Prüfungen und hält sie in der Sitzungsniederschrift fest.
(4) Unmittelbar vor Beginn der mündlichen Prüfung legt die Prüfungskommission die Fragen fest, die nach Auslosung den Bewerberinnen und Bewerbern gestellt werden.
(5) Unmittelbar vor Beginn der einzelnen Prüfungen stellt der Schriftführer oder die Schriftführerin der Prüfungskommission die Identität der anwesenden Bewerberinnen und Bewerber anhand eines Erkennungsausweises fest.
(6) Die Prüfungskommission legt die Dauer der einzelnen Prüfungen und die Modalitäten für ihren Ablauf fest.