(1) Der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Gesundheitsbezirkes ernennt nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge auf Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb die aus drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission – eines davon benennt der Landesrat oder die Landesrätin für Gesundheit - aus folgenden Personenkreisen:
- sanitäre Leiterinnen und Leiter mit Direktionsauftrag im Berufsbild und im Fachbereich, die Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes sind,
- sanitäre Leiterinnen und Leiter mit Direktionsauftrag im Berufsbild einer gleichwertigen Schule laut Ministerialdekret 30. Jänner 1998, in geltender Fassung, oder eines ähnlichen Fachbereiches laut Ministerialdekret 31. Jänner 1998, in geltender Fassung,
- sanitäre Leiterinnen und Leiter im Berufsbild und im Fachbereich, die Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes sind, mit einem Dienstalter von mindestens 10 Jahren,
- sanitäre Leiterinnen und Leiter im Berufsbild einer gleichwertigen Schule laut Ministerialdekret 30. Jänner 1998, in geltender Fassung, oder eines ähnlichen Fachbereiches laut Ministerialdekret 31. Jänner 1998, mit einem Dienstalter von mindestens 10 Jahren.
(2) Eines der Mitglieder übernimmt den Vorsitz.
(3) Die Schriftführung übernimmt ein Verwaltungsangestellter oder eine Verwaltungsangestellte mindestens der 6. Funktionsebene.
(4) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels wird ein Ersatzmitglied bestimmt.
(5) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission muss der Stärke der drei Sprachgruppen entsprechen, die aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht, bezogen auf das Einzugsgebiet des betreffenden Gesundheitsbezirkes beziehungsweise, im Fall der betrieblichen Dienste, auf das Einzugsgebiet auf Landesebene. Eines der drei Mitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.
(6) Ist es nicht möglich, eine Prüfungskommission zu ernennen, die sich im Sinne von Absatz 1 zusammensetzt, kann der Landesrat oder die Landesrätin für Gesundheit von der Bestimmung über die Zusammensetzung der Kommisson auf der Grundlage der Stärke der Sprachgruppen abweichen.
(7) Die Kommission muss zu mindestens einem Drittel mit Frauen besetzt sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird entsprechend begründet.
(8) Für das Ausmaß der den Kommissionsmitgliedern zustehenden Vergütung und die Kriterien der Zuerkennung, sowie für die Rückerstattung der Reise- und Außendienstkosten und den Mensadienst werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 51, in geltender Fassung, angewandt.