(1) Über jede Sitzung der Prüfungskommission verfasst der Schriftführer oder die Schriftführerin eine Niederschrift, so dass der gesamte Ablauf des öffentlichen Wettbewerbs aus den Niederschriften ersichtlich ist.
(2) Die Prüfungskommission muss in Anwesenheit aller Mitglieder:
- die Arbeiten der schriftlichen Prüfung prüfen und bewerten,
- die praktischen Prüfungen vorbereiten, durchführen und bewerten,
- die mündlichen Prüfungen abnehmen und bewerten,
- die Titel bewerten,
- die Rangordnung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber erstellen.
(3) Die Punktzahl für die Prüfungen wird durch offene Abstimmung vergeben; weichen die Bewertungen voneinander ab, so ergibt sich die zu vergebende Punktzahl aus dem arithmetischen Durchschnitt der Noten, die die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission vergeben.
(4) Sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Niederschriften des öffentlichen Wettbewerbs unterzeichnen; zudem kann jedes Mitglied, sofern es diese gegenzeichnet, Anmerkungen in die Niederschriften einbringen, die mutmaßliche Regelwidrigkeiten im Ablauf des öffentlichen Wettbewerbes betreffen oder die eigene, von den Entscheidungen der anderen Mitglieder der Prüfungskommission abweichende Meinung ausdrücken. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen eventuelle Bemerkungen zum Ablauf des öffentlichen Wettbewerbs in einem Schriftsatz festhalten, den sie unterzeichnen und der der Niederschrift beigelegt wird.
(5) Die Wettbewerbshandlungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(6) Kann die Prüfungskommission ihre Arbeit nicht innerhalb dieser Frist abschließen, sind die Gründe für die Verzögerung in einem Bericht zu erläutern, der den Wettbewerbsunterlagen beigelegt wird.