(1) Am Tag der schriftlichen Prüfung stellt die vollzählige Prüfungskommission unmittelbar vor Prüfungsbeginn drei Themen oder drei Fragebögen mit kurz zu beantwortenden Fragen zusammen, nummeriert sie fortlaufend und legt die Zeit fest, die den Bewerberinnen und Bewerbern für die Prüfung zur Verfügung steht. Die Themen oder die Fragebögen werden in Umschläge gefügt, versiegelt und über den Klebefalz auf der Rückseite von den Mitgliedern der Prüfungskommission und von der schriftführenden Person unterzeichnet.
(2) Nachdem die Bewerberinnen und Bewerber in die Prüfungsräume eingelassen wurden, veranlasst der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission, dass sie namentlich aufgerufen werden, ihre Identität festgestellt wird, und dass sie so Platz nehmen, dass sie nicht miteinander kommunizieren können. Dann lässt er oder sie überprüfen, ob die Verschlüsse der Umschläge mit den Themen oder Fragebögen unversehrt sind, und fordert einen Bewerber oder eine Bewerberin auf, das auszuführende Thema oder den auszufüllenden Fragebogen auszulosen.
(3) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Bewerberinnen und Bewerber weder mündlich noch schriftlich miteinander kommunizieren noch Kontakt zu anderen aufnehmen; sie dürfen sich ausschließlich an die Mitglieder der Prüfungskommission wenden, um Fragen zum Ablauf der Prüfung zu stellen.
(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden Papierbögen mit dem Stempel des jeweiligen Gesundheitsbezirks und der Unterschrift eines Mitglieds der Prüfungskommission ausgeteilt. Prüfungsarbeiten auf anderem Papier sind nichtig.
(5) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden zudem zwei Umschläge ausgehändigt, ein großer und ein kleiner, sowie ein weißer Zettel.
(6) Nach Beendigung der Arbeit oder nach Ausfüllen des Fragebogens fügt der Bewerber oder die Bewerberin das Blatt oder die Blätter, die weder unterschrieben noch in einer sonstigen Form gekennzeichnet sein dürfen, in den großen Umschlag. Er oder sie schreibt daraufhin den Vornamen und den Zunamen sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort auf den Zettel, fügt ihn in den kleinen Umschlag und verschließt diesen. In Anwesenheit eines Mitglieds der Prüfungskommission fügt der Bewerber oder die Bewerberin den kleinen Umschlag in den großen, verschließt diesen und überreicht ihn dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission oder die stellvertretende Person unterzeichnet schräg über den Klebefalz auf der Rückseite des Umschlags und vermerkt darauf das Abgabedatum.
(7) Die Prüfungskommission, beziehungsweise, für diese, die bei der Prüfung anwesenden Mitglieder, schließen jene Bewerberinnen und Bewerber an Ort und Stelle vom öffentlichen Wettbewerb aus, bei denen während der Prüfung Notizen, Unterlagen, Bücher oder Veröffentlichungen welcher Art auch immer gefunden werden. Die begründete Entscheidung wird in der Niederschrift festgehalten.
(8) Wird festgestellt, dass eine oder mehrere Personen die Arbeit ganz oder teilweise abgeschrieben haben, so werden alle Beteiligten vom öffentlichen Wettbewerb ausgeschlossen.
(9) Während der schriftlichen Prüfung muss in den Prüfungsräumen mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein sowie der Schriftführer oder die Schriftführerin; ihre Anwesenheit muss ausdrücklich aus den Niederschriften des öffentlichen Wettbewerbes hervorgehen.
(10) Von Beginn der schriftlichen Prüfung bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit dürfen die Bewerberinnen und Bewerber die Prüfungsräume nicht verlassen; die Räume müssen angemessen bewacht sein.
(11) Unbeschadet ihrer eigenen Zuständigkeiten kann die Kommmission für ihre Handlungen im Rahmen der Prüfung auf Personal zurückgreifen, das der betreffende Gesundheitsbezirk unter seinen Angestellten auswählt und der Prüfungskommission zur Seite stellt.