1. Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung eines entsprechenden formlosen Antrages und der ordnungsgemäßen Dokumentation (Jahresprogramm und Rechnungskopien).
2. Die finanziellen Mittel, welche dem Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen, der innerhalb des Sanitätsbetriebes errichtet wurde bzw. dem Sanitätsbetrieb zugewiesen werden, sind zweckbestimmt und können vom Betrieb nicht für andere Zwecke verwendet werden.
3. Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung, betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IHRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung, beigelegt werden.
4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger sind als jene laut eingereichtem Ansuchen, wird der Beitrag von Amts wegen gekürzt.
5. Eventuell unrechtmäßig erhaltene Beiträge sind vom Sanitätsbetrieb, inklusive der angereiften gesetzlichen Zinsen, dem Land zurückzuerstatten.