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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 171)
Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“ und Bestimmungen im Bereich der Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufträgen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Oktober 2013, Nr. 40.

Art. 1

(1) Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Veranstaltungen, die an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, sowie für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten muss die Bewilligung des Landeshauptmannes eingeholt werden, der mit derselben Maßnahme gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, auch die Verabreichung von Speisen und Getränken genehmigt.

3. Besteht die Gefahr schwerwiegender Störung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe, so können die Veranstaltungen verboten oder zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.“

(2) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Versammlungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten unterliegen nicht dem vorliegenden Gesetz.“