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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. September 2013, Nr. 261)
Änderung der Verordnung über die Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. September 2013, Nr. 39.

Art. 2 (Einstufung der Gästezimmer und Ferienwohnungen)

(1) Artikel 1/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“Artikel 1/bis (Einstufung der Gästezimmer und Ferienwohnungen)

1. Die Gästezimmer und möblierten Ferienwohnungen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, werden je nach ihrer Qualität in bestimmten Bereichen in fünf Kategorien eingestuft, die durch das im Anhang wiedergegebene Symbol mit einer Sonne bis fünf Sonnen gekennzeichnet werden.

2. In den nach Absatz 1 eingestuften Betrieben dürfen Gästezimmer und Ferienwohnungen angeboten werden. Solche Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungseinheiten werden, getrennt nach Qualitätsbereichen, mit einem Punktesystem auf ihre Qualität überprüft. Als Grundlage für die Bewertung des Betriebes wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

3. Zur Einstufung laut Absatz 1 wird die Gesamtpunktezahl berücksichtigt, die in den folgenden zwei Qualitätsbereichen erreicht wird:

  1. Qualität des Hauses und der Ausstattung,
  2. Servicequalität.

4. Die Direktorin oder der Direktor der für Tourismus zuständigen Landesabteilung legt mit Dekret, das auf der Webseite des Landes Südtirol bekannt gemacht wird, den Kriterienkatalog für die Einstufung der Betriebe laut Absatz 1 mit Angabe der jeweiligen Punktezahl fest.

5. Der Kategorie "eine Sonne" gehören jene Betriebe an, welche die Mindestvoraussetzungen besitzen, die gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, für die Beherbergungstätigkeit erforderlich sind.

6. Der Kategorie "zwei Sonnen" gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich zwei Sonnen erreichen.

7. Der Kategorie "drei Sonnen" gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 durchschnittlich drei Sonnen erreichen, vorausgesetzt, dass sie in jedem Bereich mindestens zwei Sonnen erreichen.

8. Der Kategorie "vier Sonnen" gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils vier Sonnen erreichen.

9. Der Kategorie "fünf Sonnen“ gehören jene Betriebe an, die bei der Bewertung der beiden Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils fünf Sonnen erreichen.

10. Alle Gästezimmer und Ferienwohnungen der Kategorien „zwei Sonnen“ bis „fünf Sonnen“ müssen außerdem über ein eigenes beheizbares Badezimmer mit Dusche oder Badewanne und mit Toilette sowie ganztägig über fließendes Warmwasser verfügen.

11. Der Antrag auf Einstufung wird beim Funktionsbereich Tourismus des Landes eingereicht, der die Betriebe aufgrund des Kriterienkatalogs laut Absatz 4 einstuft. Die Einstufung wird dem Privatvermieter von Ferienzimmern und Ferienwohnungen, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und dem gebietsmäßig zuständigen Tourismusverein mitgeteilt.

12. Der Betrieb kann frühestens sechs Monate nach der letzten Einstufung eine Neueinstufung beantragen.

13. Die Landesregierung genehmigt eine einheitliche Beschilderung mit dem Sonnensymbol. Die Verwendung anderer Einstufungssymbole ist untersagt.“

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ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32 
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. September 2013, Nr. 26
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