(1) Nach Artikel 21/bis Absatz 13/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„13/quater. Ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift und bis zu der am 31. Dezember 2016 laufenden Steuerperiode wird den IRAP-Steuersubjekten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 1/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, der Abzug vom in der Provinz Bozen erwirtschafteten Nettoproduktionswert, der in der selben Steuerperiode verursachten und getätigten Lohnkosten für das in der selben Steuerperiode, nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, unbefristet neu angestellte Personal, welches seit mindestens sechs Monaten, auch vor Inkrafttreten der Bestimmung, ohne Beschäftigung war, zuerkannt. Die Begünstigung wird zudem im Falle der Umwandlung eines anderen Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag zuerkannt, wenn es sich um Personen mit einem meldeamtlichen Alter zum Zeitpunkt der Umwandlung von maximal 29 Jahren oder von über 55 Jahren handelt, unter der Bedingung, dass die Umwandlung nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung erfolgt. Der Abzug wird für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Personals oder dem Zeitpunkt der Umwandlung des Vertrages angewandt und zwar unter der Bedingung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag nicht die Merkmale der Arbeit auf Abruf oder der nicht kontinuierlichen Tätigkeit aufweist. Der Vorsteuerabzug steht für den Teil der Personalkosten zu, welcher nicht schon aufgrund der geltenden Staats- oder Landesbestimmungen von der IRAP-Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden kann.“
(2) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 2.090.000 Euro für das Jahr 2014, von 4.502.000 Euro für das Jahr 2015, von 6.914.000 Euro für das Jahr 2016, von 6.431.000 Euro für das Jahr 2017, von 3.859.000 Euro für das Jahr 2018 und von 1.286.000 für Euro für das Jahr 2019, die aus der Durchführung des Absatzes 1 entstehen, erfolgt zu einem Teil durch die Einnahmen, die aus der Erhöhung der IRAP-Steuersätze gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2011, Nr. 98, mit Abänderungen in das Gesetz vom 15. Juli 2011, Nr. 111, umgewandelt, hervorgehen, welche in der Einnahmenbereitstellung des Haushaltes eingeschrieben wurden.