(1) Nach Artikel 14 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 9, 10 und 11 hinzugefügt:
„9. Im Falle von Reorganisationsvorgängen und Zusammenlegungen von Strukturen der Landesverwaltung, von vom Land abhängigen Körperschaften und von kontrollierten Gesellschaften, die aufgrund der Zielsetzungen der staatlichen Gesetzgebung im Bereich der Überprüfung der öffentlichen Ausgaben vorgenommen wurden, ist die vorübergehende Häufung von Führungsaufträgen in Körperschaften zulässig, die von Reorganisationsprogrammen betroffen sind, die von der Landesregierung beschlossen wurden. Die Übertragung der oben genannten Aufträge erfolgt unter Einhaltung der staatlichen Bestimmungen im Bereich der Häufung und Unvereinbarkeit der Ämter.
10. Die zeitliche Begrenzung der Aufträge laut Absatz 9 fällt mit der zur Verwirklichung der Reorganisations- und Zusammenlegungsmaßnahmen benötigten Zeit zusammen und darf jedenfalls drei Jahre nicht überschreiten.
11. Das Verbot der Häufung von Vergütungen für verschiedene Aufträge an dieselbe Person bleibt jedenfalls bestehen.“