(1) Das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen in Südtirol sowie der Schulen der Berufsbildung und der Musikschulen des Landes, das zwar nicht den vorgeschriebenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweis, wohl aber ein Reifezeugnis und, falls vorgesehen, die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache besitzt und mangels Personal mit vorgeschriebener Zugangsvoraussetzung, an den genannten Schulen bis zum 31. August 2004 wenigstens 18 Dienstjahre, auch mit Unterbrechung, geleistet hat, wird in die Rangordnungen für das Lehrpersonal des Landes eingetragen. Dafür ist bis zum 31. Oktober 2013 der entsprechende Antrag zu stellen und nach den mit Dekret des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Personal und eigenen Ausschreibungen festzulegenden Modalitäten und Fristen eine Zulassungsprüfung zu bestehen. Das Lehrpersonal, das die Prüfung bestanden hat, ist in der Reihenfolge der erreichten Punktezahl in der Rangordnung des entsprechenden Fachs für das Schuljahr 2014/2015 vor jenem Personal gereiht, das im Schuljahr 2013/2014 überhaupt nicht oder ohne den vorgeschriebenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweis Dienst geleistet hat. Davon ausgenommen ist das Personal im Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises, selbst wenn dieser nicht anerkannt wurde. Ab der Aufnahme in die Rangordnung wird dieses Personal so verwaltet wie das übrige in der Rangordnung eingetragene Personal, auch was die Bewertungsverfahren und die daraus folgende mögliche unbefristete Aufnahme betrifft.
(2) Die Eintragung in die Rangordnungen laut Absatz 1 ist auf jeden Fall dem Personal vorbehalten, das in wenigstens einem der letzten beiden Schuljahre – 2011/2012 und 2012/2013 – mindestens 120 Tage effektiv unterrichtet hat.
(3) Anlässlich der wirtschaftlichen Einstufung wird das für den besoldungsmäßigen Aufstieg noch nicht berücksichtigte Dienstalter angerechnet, und zwar nach Abzug des Zeitraums, der laut geltenden Bestimmungen des Landes für die entsprechende vertikale Mobilität von Personal ohne vorgeschriebenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweis erforderlich ist.
(4) Zugunsten des Personals laut Absatz 1 kann, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung, bei den Verfahren für die Aufnahme von Verwaltungspersonal ein angemessener Stellenvorbehalt vorgesehen werden.“