(1) An den Wettbewerbsverfahren können sich auch Personen beteiligen, die wieder in den Beruf einsteigen wollen und früher gültige Ausbildungs- oder berufsbezogene Nachweise besitzen, die unter den aktuellen Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild nicht mehr vorgesehen sind. In diesem Fall müssen die laut den geltenden Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild fehlenden Ausbildungsjahre durch eine einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß von zwei Jahren für jedes fehlende Ausbildungsjahr ersetzt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Berufsbilder, die eine Berufsbefähigung vorsehen.