(1) Unbeschadet der Pflicht, die Stellen über Wettbewerbsverfahren zu besetzen, kann die Landesverwaltung – unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien – Personal befristet aufnehmen, und zwar als Ersatz für abwesendes Personal und für bestimmte gezielt oder extern finanzierte Projekte. Die Sonderbestimmungen für ausdrücklich festgelegte Personalkategorien sowie für den Schulbereich bleiben unberührt. In Erwartung der Aufnahmeverfahren und bei ungenügender Besetzung unbefristeter Stellen ist außerdem die Verlängerung des Dienstes von befristet beschäftigtem Personal auf freien Stellen zulässig.
(2) Zur Gewährleistung der Kontinuität von Diensten, die besondere Kenntnisse erfordern, über die ausschließlich einzelne Bedienstete verfügen, kann die befristete Aufnahme von Personal um einen angemessenen Zeitraum vorverlegt werden, damit eine reibungslose Übergabe möglich ist.
(3) Rangordnungen für befristete Aufnahmen können vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal für sämtliche Funktionsebenen und Berufsbilder, je nach Bedarf, erstellt und anschließend ausgesetzt oder geschlossen werden. Was die entsprechenden Fälligkeiten, die Stellung in der Rangordnung und ihre Verwaltung betrifft, gelten die Bestimmungen der Artikel 13 und 18.
(4) Wer in Rangordnungen für befristete Aufnahmen eingetragen ist, wird zu Auswahlgesprächen eingeladen. Diese können die für die entsprechende Stelle erforderliche Fachkompetenz und persönliche Eignung betreffen und werden vom Direktor oder von der Direktorin der jeweiligen Abteilung oder des jeweiligen Amtes oder von einer von ihm bzw. von ihr bevollmächtigten Person geführt, in der Regel unterstützt von zwei weiteren Personen mit Berufserfahrung im Einsatzbereich oder auf dem Gebiet der Personalauswahl. Der Ausgang des jeweiligen Gesprächs ist schriftlich festzuhalten, wobei die Begründung für die Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin anzugeben ist.
(5) Im Rahmen des von der Landesregierung festgelegten Kontingents können in den Ressortdirektionen, auf Antrag des vorgesetzten Landesrates oder der vorgesetzten Landesrätin, die Stellen, die eine unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Landesrat oder der Landesrätin vorsehen, durch Direktberufung von Personal im Besitz der Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst besetzt werden. Die entsprechenden Arbeitsverträge gelten für die jeweilige Dauer des politischen Mandats des Landesrates oder der Landesrätin. Dieser in der Ressortdirektion geleistete Dienst zählt für die Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes zur Aufnahme in den Dienst erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Aufnahme in der Reihenfolge der Rangordnung erfolgen würde. Das so aufgenommene Personal darf so lange nicht auf andere Stellen oder in andere Funktionen versetzt werden, bis die obgenannte Bedingung eintritt.
(6) Wer nach drei Auswahlgesprächen für dasselbe Berufsbild nicht aufgenommen wurde, wird nach Überprüfung der Stichhaltigkeit der jeweiligen Begründung für zwei Jahre aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes gestrichen.
(7) Die Verantwortung für Aufnahmen, die zusätzlich zu den vorgesehenen Planstellen von Einrichtungen des Landes aus besonderen Gründen beantragt werden, trägt der beantragende Abteilungsdirektor oder die beantragende Abteilungsdirektorin. Die finanzielle Deckung muss gegeben sein.