(1) Wer in den Landesdienst aufgenommen wird, muss folgende allgemeine Voraus-setzungen erfüllen:
- Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die der italienischen gleichgestellt ist,
- Vollendung des 18. Lebensjahrs,
- körperliche und geistige Eignung zur ständigen und uneingeschränkten Ausübung der Aufgaben,
- Besitz des erforderlichen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises,
- Besitz der für das entsprechende Berufsbild vorgesehenen Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache. Wer sich zur ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklärt hat, muss zusätzlich die Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache besitzen, unbeschadet der für das Lehr- und gleichgestellte Personal sowie für das pädagogische Personal der Kindergärten geltenden Bestimmungen,
- Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder -angliederung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, mit Ausnahme, in der Regel, der Bewerber und Bewerberinnen, welche den Lehrberuf oder gleichgestellte Berufe anstreben,
- um in den Landesforstkorps aufgenommen zu werden: bereit sein, Waffen zu tragen und zu benutzen.
(2) In den einzelnen Wettbewerbsausschreibungen und in den Kriterien für die befristete Aufnahme werden die allfälligen Stellen, Funktionen und Aufgaben angegeben, für die der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft unerlässlich ist.
(3) Für Berufsbilder, welche eine besondere physische oder psychische Eignung oder eine spezielle Ausbildung erfordern, kann das Höchstalter auf maximal 50 Jahre festgelegt werden.
(4) Für die Aufnahme von Personal des Landesforstkorps und der Berufsfeuerwehr können dieselben Voraussetzungen festgelegt werden, die für das Personal des staatlichen Forstkorps und der staatlichen Berufsfeuerwehr gelten.
(5) Eine Aufnahme in den Landesdienst oder bei vom Land abhängigen Körperschaften ist in folgenden Fällen nicht zulässig:
- Ausschluss vom aktiven Wahlrecht oder vom Genuss der politischen Rechte,
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Disziplinargründen oder bei unentschuldbarer ungenügender Leistung sowie bei negativer Bewertung der Probezeit,
- Verlust der Stelle bei einer öffentlichen Verwaltung wegen Vorlage gefälschter oder mit nicht behebbaren Mängeln behafteter Bescheinigungen, wegen Abgabe unwahrer Erklärungen oder aus anderen von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen,
- strafrechtliche Verurteilung, die – nach dem Ermessen der Landesverwaltung – mit einer Aufnahme in den Landesdienst unvereinbar ist oder eine solche Aufnahme unangebracht erscheinen lässt,
- Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter, beschränkt auf die im rechtskräftigen Urteil vorgesehene Zeit.
(6) In den Fällen laut Absatz 5 Buchstaben b), c) und d) kann vom Aufnahmeverbot abgesehen werden, wobei eine Einschränkung nur für bestimmte Berufsbilder oder Zeiträume bzw. andere Modalitäten ausdrücklich vorgesehen werden können. Allfällige Disziplinarverfahren werden auch nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags und bei Rücktritt des betroffenen Personals vom Arbeitsvertrag fortgesetzt und abgeschlossen.