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In vigore al: 21/11/2014

j) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
Änderungen zu Landesgesetzen auf den Sachgebieten Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Gewerbegebiete, Bodenverbesserung, Beherbergungswesen, Enteignungen, Agrargemeinschaften, genetisch nicht veränderte Lebensmittel, Schutz der Tierwelt, Handel und Lärmbelästigung

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Art. 9 (Änderung von Abschnitt IX des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 107 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„9. Die Aussiedlung der Hofstelle oder von Wirtschaftsgebäuden des geschlossenen Hofes aus der Wohnbauzone in eine landwirtschaftliche Wohnsiedlung oder in das landwirtschaftliche Grün ist nur dann zulässig, wenn dies auf Grund objektiver Erfordernisse des tatsächlich bewirtschafteten Betriebes notwendig ist. Die Erfordernisse müssen so geartet sein, dass ihnen durch Modernisierung oder Erweiterung an Ort und Stelle nicht begegnet werden kann, und zwar auch abweichend von der Baudichte und vom Überbauungsverhältnis, wie im Bauleitplan der Gemeinde oder Durchführungsplan festgesetzt. Tatsächlich bewirtschaftete Betriebe mit Viehhaltung, die keine geschlossenen Höfe sind und in Wohnbauzonen liegen, können auf Grund der obgenannten objektiven Erfordernisse das Wirtschaftsgebäude ins landwirtschaftliche Grün aussiedeln. Die Baukonzession wird nach Einholen des bindenden Gutachtens der Kommission laut Absatz 29 erteilt. Diese überprüft das Vorliegen der objektiven Erfordernisse zur vollständigen oder teilweisen Aussiedlung und den neuen Standort der Hofstelle oder der Wirtschaftsgebäude. Die Kommission kann auch die Aussiedlung von Hofstellen eines geschlossenen Hofes in das Gebiet einer anderen Gemeinde genehmigen, wenn der flächenmäßig größere Anteil der landwirtschaftlichen Flächen des geschlossenen Hofes in der anderen Gemeinde liegt, der Betrieb dieselben seit mindestens zehn Jahren vor Einbringung des Antrages bewirtschaftet und die Entfernung zwischen dem alten und dem neuen Standort für angemessen befunden wird.“

(2) Artikel 107 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10. Im Falle der Aussiedlung gemäß Absatz 9 sind bei der baulichen Nutzung der Flächen und Gebäude an der alten Hofstelle die Baudichte laut Bauleitplan und gegebenenfalls die Festsetzungen des Durchführungsplanes oder Wiedergewinnungsplanes einzuhalten. Davon ausgenommen sind die am 24. Oktober 1973 bestehenden Wirtschaftsgebäude. Die landwirtschaftliche Tätigkeit an der alten Hofstelle ist untersagt. Die Bestimmungen im Bereich Denkmal- und Ensembleschutz sind in jedem Fall zu beachten. Das Wohnvolumen, das an der alten Hofstelle infolge der Aussiedlung realisiert werden kann, sei es durch Neubau sei es durch Umwandlung bestehender Gebäude, die nicht Wohnzwecken gedient haben, muss für konventionierte Wohnungen verwendet werden. Die bestehenden Wohngebäude des geschlossenen Hofes unterliegen der Konventionierungspflicht im Sinne des Artikels 79, falls für den ausgesiedelten geschlossenen Hof ein Wohngebäude gemäß Absatz 7 errichtet wird. Die Baukonzession im Sinne des Absatzes 9 und dieses Absatzes wird nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt, mit der der Bürgermeister ermächtigt wird, das Verbot der Auflösung des geschlossenen Hofes für 20 Jahre und die Konventionierungspflicht im Sinne dieses Absatzes im Grundbuch anmerken zu lassen.“

(3) Nach Artikel 107 Absatz 10/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„10/quater. Die Verlegung des Wirtschaftsgebäudes eines geschlossenen Hofes, der sich in einer landwirtschaftlichen Wohnsiedlung befindet, in das angrenzende landwirtschaftliche Grün ist nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung der in Absatz 29 genannten Kommission zulässig. Vor Behandlung des Antrages ist bei der Landesabteilung Denkmalpflege ein Gutachten einzufordern, aus dem hervorgeht, ob Gründe geschichtlicher, künstlerischer oder volkskundlicher Natur gegen einen Abbruch des Wirtschaftsgebäudes sprechen. Falls das alte Wirtschaftsgebäude bereits unter Denkmalschutz steht oder laut Gutachten der Landesabteilung Denkmalpflege schützenswert ist und in der Folge unter Denkmalschutz gestellt wird, muss dieses nicht abgebrochen werden. Die Kommission prüft unter Berücksichtigung des Viehbestandes des geschlossenen Hofes die Notwendigkeit der Verlegung und legt unter Berücksichtigung des landschaftlichen und baulichen Umfeldes den Standort des neuen Gebäudes fest. Das alte Wirtschaftsgebäude muss abgebrochen werden.“

(4) In Artikel 107 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem letzten Satz folgender Satz hinzugefügt: “Unbebaute Flächen, die für die Führung des Betriebes nicht benötigt werden, dürfen ohne Unbedenklichkeitserklärung abgetrennt werden.“

(5) Der Vorspann von Artikel 107 Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„13/bis. In folgenden Fällen kann der Wiederaufbau gemäß Absatz 13 ohne jede Erweiterung des Gebäudes an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grün und von Gebäuden im alpinen Grün an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen oder alpinen Grün, auf jeden Fall in demselben Gebietsbereich in derselben Gemeinde genehmigt werden:“

(6) Artikel 107 Absatz 18 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„18. Am Standort von Anlagen für die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung örtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 6 sowie bei industriellen Viehzucht- und Viehhaltungsbetrieben und bei Gärtnereibetrieben ist die Errichtung von Dienstwohnungen im Ausmaß von insgesamt höchstens 160 Quadratmetern gestattet. Die Notwendigkeit eine Wohnung zu errichten muss vom gebietsmäßig zuständigen Landwirtschaftsinspektorat festgestellt werden und darauf beruhen, dass aufgrund objektiver Erfordernisse für die Ausübung der obigen Produktionstätigkeiten die ständige Anwesenheit einer Person erforderlich ist. Gärtnereibetriebe im Sinne dieses Absatzes sind solche, die über eine Fläche von wenigstens 5.000 Quadratmetern verfügen, von der mindestens 500 Quadratmeter mit Gewächshäusern bleibend überbaut sind. Der Betriebsführer muss im entsprechenden von der Berufsordnung vorgesehenen Register eingetragen sein und seit wenigstens drei Jahren als Gärtner gearbeitet haben.“

(7) Artikel 107 Absatz 23 drittletzter Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Für die Dauer von 20 Jahren darf kein neues Gebäude und keine überdachte bauliche Anlage, Überdachungen für Mistlegen ausgenommen, für die Bewirtschaftung errichtet werden.“

(8) Artikel 107 Absatz 29 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„29. Die Landesregierung ernennt eine Kommission bestehend aus einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft und dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister, der den Vorsitz führt. Die Kommission entscheidet unter Berücksichtigung der objektiven Erfordernisse der Betriebsführung, der Siedlungsplanung und des Landschaftsschutzes. Im Falle der Aussiedlung einer Hofstelle eines geschlossenen Hofes in eine andere Gemeinde erteilt die für den alten Standort zuständige Kommission das bindende Gutachten über das Vorliegen der objektiven Erfordernisse, während die für den neuen Standort zuständige Kommission das bindende Gutachten über den Standort erteilt. Die Entscheidung der Kommission hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und ersetzt in jeder Hinsicht alle Gutachten, welche die landschaftlichen Unterschutzstellungen eventuell für das jeweilige Vorhaben vorsehen. Vor Erlass der Baukonzession muss der Antragsteller erklären, dass sich die objektiven Erfordernisse der Betriebsführung seit der Entscheidung der Kommission nicht geändert haben.“

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