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In vigore al: 21/11/2014

j) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
Änderungen zu Landesgesetzen auf den Sachgebieten Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Gewerbegebiete, Bodenverbesserung, Beherbergungswesen, Enteignungen, Agrargemeinschaften, genetisch nicht veränderte Lebensmittel, Schutz der Tierwelt, Handel und Lärmbelästigung

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Art. 5 (Änderung von Abschnitt V des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 44 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 44 (Gewerbegebiete)

1. Die Gewerbegebiete sind für die Ansiedlung von Industrie-, Handwerks-, Großhandels- und Dienstleistungstätigkeiten bestimmt. Weiters können in Gewerbegebieten Körperschaften ohne Gewinnabsicht Aus- und Weiterbildungstätigkeiten ausüben. Es können auch Einrichtungen von öffentlichem Belang errichtet werden. Emissionsstarke Tätigkeiten können nur in eigens ausgewiesenen Gewerbegebieten ausgeübt werden.

2. Bei Gewerbegebieten unterscheidet man Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse, für die die jeweiligen Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen, zuständig sind, und Gewerbegebiete von Landesinteresse, für welche das Land zuständig ist. Sie sind in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Für neue Gewerbegebiete sind Durchführungspläne zu erstellen, außer bei geringfügigen Erweiterungen oder wenn ein Gebiet nur für ein einzelnes Unternehmen bestimmt ist.

3. In Gewerbegebieten können höchstens 25 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern höchstens 40 Prozent, der zulässigen Baumasse für Dienstleistungstätigkeiten bestimmt werden. Der Durchführungsplan kann einen geringeren Prozentsatz oder eine Konzentrierung der für das Gewerbegebiet verfügbaren Quote auf einzelne Baulose vorsehen.“

(2) Artikel 44/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 44/bis (Gewerbegebiete mit besonderer Zweckbestimmung)

1. Als Gewerbegebiete mit besonderer Zweckbestimmung gelten Gebiete für touristische Einrichtungen, Gebiete im Sinne von Artikel 107 Absätze 3 und 4, das Gebiet für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Landesbedeutung in Bozen sowie Gebiete für Anlagen für die Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie.

2. In den Gebieten für touristische Einrichtungen dürfen nur Betriebe im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, angesiedelt werden. Zulässig sind außerdem die für den Bedarf des Gebietes notwendigen Dienstleistungsunternehmen. Mit Durchführungsverordnung werden die Gebiete, in welchen solche Zonen ausgewiesen werden können, sowie die Kriterien für die Ausweisung und Nutzung der Zonen festgelegt. Die Betriebsgebäude, samt Zubehörsflächen, bilden eine unteilbare Liegenschaft, unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist, bei sonstiger Nichtigkeit, vorab die Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung einzuholen. Die Landesregierung legt die Kriterien für den Erlass der Unbedenklichkeitserklärung fest.

3. Mit Durchführungsverordnung werden die Fälle geregelt, in denen es möglich ist, Anlagen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß Absatz 1 zu errichten.“

(3) Artikel 45 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 45 (Planung der Gewerbegebiete)

1. Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Inhalte und Qualitätsstandards für die Planung und Nutzung der Gewerbegebiete fest.

2. Gemeinden können im Sinne des sparsamen Umgangs mit Boden, der optimalen Raumplanung und der Stärkung von dezentralen Wirtschaftsräumen auch Flächen für übergemeindliche Gewerbegebiete festlegen und ausweisen. Mit zwischengemeindlichen Vereinbarungen wird die Verwaltung dieser Gewerbegebiete geregelt. Im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden legt die Landesregierung Anreize für übergemeindliches Flächenmanagement fest.“

(4) Artikel 46 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 46 (Erwerb von Flächen)

1. Über Liegenschaften, die als Gewerbegebiet ausgewiesen sind, können die Eigentümer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bauleitplans, des Durchführungsplans und der Bauordnung frei verfügen. Die für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften können zur Ansiedlung von Unternehmen selbst Liegenschaften erwerben.

2. In folgenden Ausnahmefällen können Liegenschaften im Gewerbegebiet zum Verkehrswert des Gutes enteignet werden:

  1. um die übergeordneten Ziele der Raumplanung durchzusetzen oder um Zersiedelung oder unverhältnismäßig hohe Folgekosten zu verhindern oder um Erschließungsanlagen zu verwirklichen,
  2. zur Ermöglichung einer organischen Gesamtnutzung von Arealen,
  3. um vorrangige strategische Ansiedlungen zu verwirklichen oder die in Planungsrichtlinien und -kriterien verankerten Ziele der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik durchzusetzen,
  4. als Maßnahme gegen Baulandhortung, wenn als Gewerbegebiet gewidmete Liegenschaften mehr als vier Jahre ungenutzt oder unbebaut sind.

3. In den Fällen laut Absatz 2 Buchstaben a) und c) kann die Enteignung auch unmittelbar nach Ausweisung der Flächen eingeleitet werden. Im Fall laut Buchstabe b) räumt die zuständige Körperschaft den Eigentümern eine angemessene Frist ein, um die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann die zuständige Körperschaft das Enteignungsverfahren einleiten.

4. Mit Dekret des Landeshauptmanns, das Rechtstitel für die Grundbucheintragung ist, können zur organischen Nutzung von Arealen Miteigentumsgemeinschaften bestellt und zur zweckmäßigen Parzelleneinteilung materielle Teilungen von Liegenschaften verfügt werden.“

(5) Artikel 47 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 47 (Ansiedlung)

1. Die Ansiedlung von Unternehmen auf Liegenschaften, die Eigentum der für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaft sind, erfolgt über ein öffentliches Auswahlverfahren, unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz, der Rechtzeitigkeit und der Korrektheit sowie der Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Öffentlichkeit. Die Ansiedlung erfolgt durch Verkauf, durch Vermietung oder durch Einräumung eines Überbaurechts. Das Auswahlverfahren wird von der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft geregelt.

2. In Bezug auf den Beginn und die Art der Tätigkeit sowie auf den Zeitpunkt und die Art der Bebauung werden Auflagen gemacht. Es können auch Auflagen bezüglich Umwelt- und Emissionsstandards gemacht werden sowie das Vorkaufsrecht zu Gunsten der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft vorgesehen werden. Die Nichteinhaltung der Auflagen bezüglich Bebauungszeitpunkt und Tätigkeitsbeginn hat den Verfall der Ansiedlung zur Folge. Bei Nichteinhaltung der anderen Auflagen ist eine Pönale in der Höhe von bis zu 20 Prozent des Marktwertes der Liegenschaft zu zahlen.“

(6) Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 48 (Erschließung)

1. Die Planung und Ausführung der primären Erschließungsarbeiten einschließlich aller Arbeiten, die zur Baureifmachung der betroffenen Liegenschaften nötig sind, obliegt den für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften. Die Planung oder die Ausführung der Arbeiten kann auch der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, der Business Location Südtirol/Alto Adige AG oder den Privaten übertragen werden. Auf Arbeiten unterhalb des EU-Schwellenwertes, die den Eigentümern übertragen werden, findet das gesetzesvertretende Dekret vom 12. April 2006, Nr. 163, in geltender Fassung, kraft des Artikels 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, in geltender Fassung, keine Anwendung.

2. Die Aufteilung der Kosten für die Erschließung und für den Anschluss des Gebietes an die Versorgungsanlagen sowie die Festlegung des Anteils, der eventuell zu Lasten der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft geht, werden von der Landesregierung bestimmt.

3. Die primären Erschließungsanlagen der Gewerbegebiete werden nach ihrer Fertigstellung ins Eigentum der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übertragen. Das entsprechende Dekret des Landeshauptmanns ist Rechtstitel für die Grundbucheintragung.“

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