(1) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 2 (Landeskommissionen für Landschaftsschutz)
1. Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode als Fach- und Verwaltungsorgane für das Sachgebiet des Natur- und Landschaftsschutzes folgende Kommissionen:
- Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung,
- Landschaftsschutzkommission, bestehend aus:
- einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als Vorsitzendem,
- einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als stellvertretendem Vorsitzenden,
- einem Vertreter der Landesabteilung Forstwirtschaft,
- einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft,
- einem Vertreter der Landesabteilung Denkmalpflege,
- einem vom auf Landesebene repräsentativsten Naturschutzverband vorgeschlagenen Vertreter,
- einem vom auf Landesebene repräsentativsten Bauernverband vorgeschlagenen Sachverständigen mit Doktorat in Agrar-, Forst- oder Ingenieurwesen.
2. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung vertritt.
3. An den Sitzungen der Landschaftsschutzkommission nehmen, sofern diese die in den Artikeln 8 und 12 vorgesehenen Befugnisse ausübt, die Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden oder deren Beauftragte mit Stimmrecht teil. Die Abstimmung in der Kommission erfolgt jeweils getrennt nach Gemeinden.“
(2) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Feststellung der Güter, die unter besonderen Schutz zu stellen sind)
1. Die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung schlägt die im Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben von a) bis e) angeführten Sachen oder Sachkomplexe vor, die im Sinne dieses Gesetzes unter besonderen Schutz gestellt werden müssen. Die Initiative hierzu kann auch von der Landesregierung, den Bezirksgemeinschaften sowie von Körperschaften, Vereinen und Verbänden, deren Hauptziel der Natur-, Landschafts- und Umweltschutz ist, auf der Grundlage einer ausreichenden Begründung ergriffen werden.
2. Die Unterschutzstellung kann auch vom Gemeindeausschuss gemäß dem in Artikel 19 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren vorgeschlagen werden.
3. Der Unterschutzstellungsvorschlag der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung wird im Bürgernetz des Landes und für die Dauer von 30 Tagen an der Anschlagtafel der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde veröffentlicht. Es findet das Verfahren gemäß Artikel 19 Absätze 2 und folgende des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, Anwendung.
4. Betrifft das Verfahren die Ausweisung von Schutzgütern laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird der Vorschlag zur und die endgültige Entscheidung über die Unterschutzstellung den betroffenen Grundeigentümern übermittelt. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, deren Anschriften in den Gemeindeakten aufscheinen. Bei Miteigentum kann die Mitteilung an den beauftragten Verwalter erfolgen. Die Mitteilungen an die Eigentümer können gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erfolgen.
5. Der Beschluss der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung gilt als endgültige Genehmigung, wenn die vom Gemeindeausschuss im ausdrücklichen Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern vorgeschlagene Unterschutzstellung vom Gemeinderat vollinhaltlich angenommen wird. Dabei kann die Kommission im Falle der Umwidmung von Wald bei Vorliegen der erforderlichen Projektunterlagen die Zuständigkeit für den Erlass der Ermächtigung zur Rodung laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i) dem Bürgermeister übertragen, der die Entscheidung nach Anhören der Gemeindebaukommission trifft.
6. Im Falle der Umwidmung von Wald, landwirtschaftlichem Grün, bestockter Wiese und Weide oder alpinem Grünland in eine andere der genannten Flächenwidmungen werden die Befugnisse der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung von einer Kommission wahrgenommen, die sich aus einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, einem Vertreter der Landesabteilung Forst und dem Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde zusammensetzt.
7. Alle Akten des Verfahrens sind öffentlich.“
(3) Im Artikel 5 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „gemäß Artikel 4“ gestrichen.
(4) Im Artikel 6 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „I. Landschaftsschutzkommission“ durch die Wörter „Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ ersetzt.
(5) Im Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „laut Artikel 4“ gestrichen.
(6) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Wirkung der Unterschutzstellung)
1. Die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Inhaber einer unter Schutz zu stellenden Liegenschaft dürfen ab Veröffentlichung des Unterschutzstellungsvorschlages des Gemeindeausschusses oder der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung im Bürgernetz des Landes, unabhängig von etwaigen größeren Bindungen, die einzelne Kategorien der Liegenschaft betreffen, die Liegenschaften nicht zerstören, noch an denselben Veränderungen vornehmen, welche diese beeinträchtigen würden. Sie müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Arbeiten ausgeführt werden, die Pläne ihrer Vorhaben vorlegen und dürfen mit der Durchführung erst nach Erhalt der Ermächtigung beginnen.“
(7) Im Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „I. Landschaftsschutzkommission“ durch die Wörter „Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ ersetzt.
(8) In Artikel 8 Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 8, in Artikel 9 Absatz 1, in Artikel 12 Absätze 1, 10 und 11 und in Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft“ durch die Wörter „Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ ersetzt.