In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

j) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
Änderungen zu Landesgesetzen auf den Sachgebieten Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Gewerbegebiete, Bodenverbesserung, Beherbergungswesen, Enteignungen, Agrargemeinschaften, genetisch nicht veränderte Lebensmittel, Schutz der Tierwelt, Handel und Lärmbelästigung

Visualizza documento intero

Art. 1 (Änderung von Abschnitt I des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Die Landesregierung legt ein quantitatives Flächenziel fest, womit ein Richtwert für die jährlich verbaubare Fläche vorgesehen wird. Die Zielerreichung wird jährlich überprüft und in einem Bericht veröffentlicht.“

(2) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 2 (Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung)

1. Die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung ist das technisch-beratende Organ der Landesregierung; ihr obliegt der Erlass von Gutachten und technischen Bewertungen im Rahmen der in die Zuständigkeit des Landes fallenden Verfahren zur Raumentwicklung und zum Schutz der Landschaft. Sie ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als Vorsitzendem,
  2. einem Vertreter eines Landesamtes für Ortsplanung,
  3. einem Vertreter des Landesamtes für Landschaftsökologie,
  4. einem Vertreter der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  5. einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft,
  6. einem Sachverständigen, der vom Rat der Gemeinden namhaft gemacht wird,
  7. einer Fachperson auf dem Gebiet der Naturwissenschaften.

2. An den Sitzungen der Kommission nimmt der Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde oder ein Beauftragter desselben mit Stimmrecht teil.

3. An den Sitzungen der Kommission nimmt ein Jurist der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung ohne Stimmrecht teil.

4. Betrifft der Entwurf des Planes oder dessen Änderung Flächen, die als Wald ausgewiesen sind, beinhaltet die Entscheidung der Kommission die Umwidmung von Wald auch im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung.

5. Falls für den zu behandelnden Fall bedeutsam, werden die zuständigen Landesabteilungen aufgefordert, qualifizierte Vertreter für den jeweiligen Sachbereich in die Kommission zu entsenden. Für die der staatlichen Zuständigkeit vorbehaltenen Sachgebiete werden die betroffenen staatlichen Ämter zur Entsendung von qualifizierten Vertretern aufgefordert. Die genannten Vertreter nehmen ohne Stimmrecht an der Sitzung teil.

6. Die Kommission gibt auch Gutachten über Fragen ab, die ihr von der Landesregierung oder von dem für die Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesrat unterbreitet werden.“

(3) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Ernennung und Arbeitsweise der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung)

1. Die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Die Zusammensetzung der Kommission muss dem Bestand der Sprachgruppen angepasst sein, wie dieser aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, vorbehaltlich der Möglichkeit des Zugangs der ladinischen Sprachgruppe.

2. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

3. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit Mehrheit der Anwesenden laut Artikel 2 Absätze 1 und 2, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Die Abstimmung erfolgt jeweils getrennt nach Gemeinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zwecks Kosteneinsparung und Steigerung der Effizienz der Verwaltungstätigkeit können die Sitzungen auch in Form von Tele- oder Videokonferenzen abgehalten werden. In diesem Fall stellt der Vorsitzende für die Feststellung der Beschlussfähigkeit die Identität der durch Tele- oder Videokonferenz zugeschalteten Sitzungsteilnehmer fest und vergewissert sich, dass die zugeschalteten Teilnehmer in Echtzeit an der Diskussion teilnehmen und sich in diese durch Beiträge einbringen können. Als Sitzungsort gilt jener, an dem sich zeitgleich der Vorsitzende und der Schriftführer aufhalten.

4. Schriftführer der Kommission ist ein Angestellter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.

5. Die Mitglieder, denen es zusteht, werden gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vergütet.“

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActiona) Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 4
ActionActionb) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 1
ActionActionc) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 4
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 3
ActionActionj) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
ActionActionk) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 16
ActionActionm) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 8
ActionActiono) Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 9
ActionActionp) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 10
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis