(1) In Fällen von besonderer sozialer Relevanz können in der Abfallgebührenordnung Kriterien für eine Befreiung von der Abfallgebühr oder für eine Ermäßigung derselben festgelegt werden.
(2) Die Mindereinnahmen wegen Gebührenbefreiung oder -ermäßigung, ausgenommen jene laut Artikel 2 Absatz 2, dürfen nicht über die Gebühren der anderen Gebührenpflichtigen abgedeckt werden.