(1) Die Gemeinden beschließen alljährlich innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages die Abfallgebühr für das Folgejahr und teilen die entsprechende Maßnahme bis zum 30. Juni dem Landesamt für Abfallwirtschaft mit.
(2) In den Zonen laut Artikel 8 Absatz 1 sowie in Gebieten außerhalb des Kerneinzugsgebietes, wo der Sammeldienst mit geringerer Häufigkeit durchgeführt wird, kann die Gebühr nach Maßgabe der geringeren Häufigkeit der Sammlung sowie der Entfernung von der nächstgelegenen Sammelstelle verringert werden.
(3) In der Abfallgebührenordnung werden Tagesgebühren für die Entsorgung von häuslichen Abfällen festgelegt, welche von Personen stammen, die mit oder ohne Ermächtigung zeitweilig öffentliche oder für den Gemeingebrauch bestimmte Flächen oder Räume besetzen. Die Tagesgebühr besteht im Fall von Wanderhandel in einem fixen Betrag, während jene für Veranstalter von Festen oder anderen Veranstaltungen jeweils auch nach der abgelieferten Abfallmenge berechnet wird.
(4) Gemäß Verursacherprinzip gewährleisten die Gemeinden eine mengenmäßige Erfassung des Restmülls indem sie zwischen Kategorie Wohnungen und andere Kategorien unterscheiden. Abgesehen davon was in diesen Bestimmungen festgelegt ist, wird die Aufteilung der Kosten unter den Subjekten laut Artikel 33 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, von der Gemeinde vorgenommen.