(1) Die Gemeinden müssen die eigene Abfallgebühr den Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb 31. Dezember 2013 anpassen.
(2) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Jänner 2007, Nr. 5, „Bestimmungen über die Abfallgebühr“, ist außer Kraft gesetzt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.