(1) Die Prüfungskommission für das öffentliche Auswahlverfahren wird vom Direktor oder von der Direktorin des betreffenden Gesundheitsbezirkes ernannt; sie besteht aus:
(2) Das Protokoll führt ein Verwaltungsbeamter oder eine Verwaltungsbeamtin, der bzw. die mindestens der VI. Funktionsebene angehört.
(3) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(4) Die Zusammensetzung der Kommission richtet sich nach der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen in Südtirol laut der letzten amtlichen Volkszählung, bezogen auf das Einzugsgebiet des jeweiligen Gesundheitsbezirkes oder auf das gesamte Landesgebiet, außer bei objektiver begründeter Unmöglichkeit, Fachleute zu ernennen, die der vorgesehenen Sprachgruppe angehören. Eines der drei Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.
(5) Die Kommissionsmitglieder müssen, außer bei begründeter Unmöglichkeit, zu mindestens einem Drittel aus Frauen bestehen.