(1) Kandidaten und Kandidatinnen, die ohne triftigen, von der Kommission anerkannten Grund zur Prüfung nicht oder verspätet erscheinen, werden von der Prüfung ausgeschlossen.
(2) Wenn ein Kandidat/eine Kandidatin während der Prüfung durch sein/ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört oder mit Täuschungsversuchen die Prüfungsergebnisse verfälschen will, wird er/sie von der Prüfungskommission mit begründeter Maßnahme von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen.