In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 151)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 7 (Bewertung der Prüfungen und Zeugnisse)

(1) Es gilt folgende Bewertungsskala, wobei auch Zwischennoten mit einer Kommastelle gegeben werden können:

ausgezeichnet: 10

sehr gut: 9

gut: 8

zufrieden stellend: 7

genügend: 6

ungenügend: 5

völlig ungenügend: 4

(2) Der praktische und der theoretische Prüfungsteil werden gesondert bewertet.

(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin in beiden Prüfungsteilen eine Bewertung von mindestens 6 erreicht.

(4) Die Prüfung ist „mit Auszeichnung bestanden“, wenn der Kandidat/die Kandidatin eine Gesamtbewertung von mindestens 9 erhält.

(5) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die theoretische und für die praktische Prüfung. Die Mitglieder der Prüfungskommission können vorschlagen, dass die Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Lehrlings in der Berufsschule um maximal fünf Zehntel aufgerundet wird.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Kommissionsmitglieder anwesend sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidung mit begründetem Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.

(7) Nach Abschluss der Prüfungen wird die Gesamtbewertung am Anschlagbrett der Berufsschule bekannt gegeben.

(8) Ein bestandener Prüfungsteil ist für die Dauer von zwei Jahren gültig.

(9) Die Berufsbefähigungszeugnisse und Berufsbildungsdiplome sowie die Zeugnisse über Teilqualifikationen laut Artikel 16 Absätze 5 und 6 der Lehrlingsordnung werden von dem Landesrat/der Landesrätin, der/die für das Lehrlingswesen zuständig ist, unterzeichnet.

(10) Die Zeugnisse und Diplome laut Absatz 9 enthalten folgende Angaben:

  1. den Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt worden ist,
  2. das entsprechende staatliche Berufsbild,
  3. das entsprechende Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens.