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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 151)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 4 (Prüfungssessionen)

(1) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission legt nach Anhören der übrigen Kommissionsmitglieder die Termine für die Prüfungen und den Zeitplan für deren Abwicklung fest, die den Kandidaten und Kandidatinnen mitgeteilt werden.

(2) Die Prüfung wird in der Regel am Ende des Schuljahres anberaumt. Falls notwendig werden eine 2. Session oder mehrere Prüfungssessionen pro Jahr vorgesehen.

(3) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich zur Prüfung ein. Ist eines der Mitglieder verhindert oder befangen, so muss es dies dem/der Vorsitzenden mitteilen; dieser/diese sorgt für die Ersetzung durch das entsprechende Ersatzmitglied.

(4) Ist auch das Ersatzmitglied zu dem vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden festgelegten Termin nicht verfügbar, ernennt der Bereichsleiter/die Bereichsleiterin für Berufsbildung des für die Lehre zuständigen Bildungsressorts kurzfristig ein anderes Ersatzmitglied. Wenn es sich dabei um ein Kommissionsmitglied laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c) oder d) handelt, werden die Sozialpartner darüber informiert, und es werden vorrangig jene Personen berücksichtigt, welche die Sozialpartner gemäß den genannten Buchstaben vorgeschlagen haben.

(5) Die Kommission entscheidet, ob aufgrund von besonderen fachlichen und didaktischen Erfordernissen eine zweite Lehrperson der Berufsschule oder eine sachverständige Person hinzugezogen wird. Diese ist vollwertiges Mitglied der Kommission.

(6) Im Fall von Lehrlingen mit Funktionsdiagnose oder klinischem Befund gemäß den geltenden Bestimmungen ist die zweite Lehrperson eine Integrationslehrperson der betreffenden Schule. Sie ist bei zieldifferenten Prüfungen beim praktischen und theoretischen Teil ein vollwertiges Mitglied der Kommission für die betreffenden Lehrlinge, bei zielgleichen Prüfungen nur beim theoretischen Teil.