(1) Der Bereichsleiter/Die Bereichsleiterin für Berufsbildung des für die Lehre zuständigen Bildungsressorts ernennt die Prüfungskommissionen für die einzelnen Lehrberufe jeweils für die deutsche und die italienische Sprachgruppe; diese bleiben für eine Dauer von höchstens fünf Jahren im Amt. Für Lehrberufe, für die der Berufsschulunterricht nach dem paritätischen Schulmodell abgehalten wird, setzt er/sie eigene Kommissionen für die ladinische Sprachgruppe ein.
(2) Jede Prüfungskommission besteht aus:
(3) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das ersteres bei Verhinderung oder Befangenheit vertritt. Ein Kommissionsmitglied ist befangen, wenn es mit einem Kandidaten/einer Kandidatin bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm/ihr in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis steht.