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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 151)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 2 (Zulassung zur Prüfung)

(1) Zur Prüfung sind Lehrlinge zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie haben die in der Lehrberufsliste für den jeweiligen Beruf vorgesehene Lehrzeit beendet oder beenden sie in dem für die Prüfung vorgesehenen Monat,
  2. sie haben die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen und
  3. sie haben, falls vorgesehen, die formale Ausbildung an Lernorten außerhalb der Berufsschule im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Lehrlingsordnung abgeschlossen.

(2) Zur Prüfung zum Erwerb einer Qualifikation ist ferner zugelassen, wer das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen drei- oder vierjährigen Berufsfachschule besitzt und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens zwölf Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat.

(3) Zur Prüfung zum Erwerb eines Berufsbildungsdiploms ist zugelassen, wer das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen dreijährigen Berufsfachschule besitzt und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens 18 Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat oder wer das Abschlusszeugnis einer berufsbezogenen vierjährigen Berufsfachschule besitzt und anschließend den entsprechenden Beruf mindestens zwölf Monate lang in einem Betrieb ausgeübt hat.

(4) Eine Berufspraxis von weniger als zwei Monaten wird nicht in die Berechnung der zwölf oder 18 Monate miteinbezogen.

(5) Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens 45 Tage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Berufsschuldirektion einbringen.

(6) Der Direktor/Die Direktorin entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen über die Zulassung und unterrichtet den Kandidaten/die Kandidatin darüber. Kandidaten und Kandidatinnen mit Funktionsdiagnose oder klinischem Befund gemäß den geltenden Bestimmungen werden rechtzeitig darüber informiert, welche Prüfungsmodalitäten gemäß Artikel 6 Absatz 2 für sie vorgesehen sind.

(7) Der Antrag enthält die Personalien des Antragstellers/der Antragstellerin sowie die Bezeichnung des Lehrberufes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

(8) Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung folgende Dokumentation beilegen:

  1. eine Eigenerklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, aus der hervorgeht, dass der Kandidat/die Kandidatin die betriebliche Lehrzeit im betreffenden Beruf abge-schlossen hat,
  2. die Dokumentation der formalen Ausbildung laut Artikel 6 Absatz 1 der Lehrlings-ordnung, die außerhalb der Berufsschule stattgefunden hat.

(9) Die Kandidaten und Kandidatinnen laut den Absätzen 2 und 3 müssen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung eine Eigenerklärung über die vorgeschriebenen zwölf oder 18 Monate Berufspraxis beilegen.

(10) Die Landesberufsschule kann für die Zulassung zur Prüfung eine Kaution von höchstens 200,00 Euro einheben.