(1) Die Kandidaten und Kandidatinnen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Provinz Bozen haben, müssen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung richten.
(2) Das Amt überprüft,
(3) Das Amt teilt den Betroffenen das Ergebnis der Überprüfung und gegebenenfalls den zugewiesenen Prüfungssitz mit.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.