Beschreibung
Die Arbeitsvermittlungszentren müssen ermächtigt werden, während ihrer Beratungsgespräche Arbeitslosen den Besuch eines von der öffentlichen Verwaltung finanzierten Zweitsprachkurses auf Niveau A1 bis B2 zu ermöglichen. Diese Personen werden in Standardkurse integriert, die offen für alle sind.
Es ist vorzusehen, dass Betroffene, die nach erfolgter Anmeldung den Kurs nicht besuchen, ihren Status als Arbeitslose samt zustehenden Rechten verlieren sollen, so wie im Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42 zur öffentliche Arbeitsvermittlung vorgesehen.
Die Sprachförderung sollte möglichst in Verbindung mit dem Erwerb von sozialen und kommunikativen Kompetenzen erfolgen.
Zuständigkeit: Abteilung Arbeit, Amt für Weiterbildung und Amt für Zweisprachigkeit und Fremdsprachen
Neue Maßnahme: Ja
Fortführung bestehender Maßnahme: Nein
Neuer Finanzbedarf: Ja
Organisatorische Maßnahme: Nein
Gesetzliche Maßnahme notwendig: Nein
Zeitliche Umsetzung machbar innerhalb: Sofort, falls Geldmittel zur Verfügung stehen