1. Das System muss die elektronische Verwaltung mittels Web der Abgabe der im gesamtstaatlichen Register laut Artikel 2 des Dekretes des Gesundheitsministers vom 4. Mai 2006 enthaltenen glutenfreien Produkte an die Anspruchsberechtigten laut Artikel 2 der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1652 vom 5. November 2012 genehmigten allgemeinen Grundsätze innerhalb der monatlichen Ausgabenhöchstgrenzen laut Artikel 4 derselben Grundsätze erlauben.
2. In der Folge werden diese Ausgabenhöchstgrenzen wiedergegeben:
| | Altersklassen / Fasce d’età | Monatliche Ausgabenhöchstgrenzen Limiti massimi di spesa mensile |
>=0,5 (6 Monate / 6 mesi) - <1 (1 Jahr / 1 anno) | 45,00 € |
>=1 (1 Jahr / 1 anno) - <3,5 (3 Jahre und 6 Monate / 3 anni e 6 mesi) | 62,00 € |
>=3,5 (3 Jahre und 6 Monate / 3 anni e 6 mesi) - <10 (10 Jahre / 10 anni) | 94,00 € |
>=10 (10 Jahre / 10 anni) | 140,00 € |
3. Das System muss sich auf folgende Datenbanken stützen:
a) jene der glutenfreien Produkte, welche im gesamtstaatlichen Register laut Artikel 2 des Dekretes des Gesundheitsministers vom 4. Mai 2006 enthalten sind und von folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden kann:
http://www.salute.gov.it/imgs/C_17_pagineAree_1270_listaFile_itemName_10_file.pdf
b) jene der Anspruchsberechtigten (im Besitze des Südtiroler Sanitätsbetriebes);
c) jene der vertragsgebundenen Einrichtungen laut Artikel 5 der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1652 vom 5. November 2012 genehmigten allgemeinen Grundsätzen (im Besitze des Südtiroler Sanitätsbetriebes).
4. Das System muss wenigstens folgende zwei Grundmodule umfassen:
a) das Modul, welches ausschließlich dem Südtiroler Sanitätsbetrieb die Verwaltung der Anspruchsberechtigten mit automatischer Registrierung obgenannter monatlichen Ausgabenhöchstgrenzen ermöglichen soll;
b) das Modul, welches mittels Eingabe der Steuernummer des Anspruchsberechtigten den vertragsgebundenen Einrichtungen den Zugang zum System ermöglichen soll, um einerseits dessen Anrecht auf die ergänzende gesundheitliche Betreuung bezüglich der glutenfreien Produkte, anderseits dessen Guthaben zu überprüfen.
5. Die Anspruchsberechtigten können sich zu eine beliebige vertraggebundene Einrichtung begeben, um die glutenfreien Produkte in der Qualität, Menge und mit den Zeitintervallen nach ihrem Belieben abzuholen (im Rahmen der vorgesehenen monatlichen Ausgabenhöchstgrenzen).
6. Die vertragsgebundenen Einrichtungen übergeben dem Anspruchsberechtigten die von ihm gewählten Produkte durch Abbuchung vom System, welches die Übereinstimmung der Abgabe überprüft.
7. In Folge der Bestätigung der Abgabe, muss das System den monatlichen Restbetrag, der dem Anspruchsberechtigten zur Verfügung steht, auf den geltenden Stand bringen und eine entsprechende Bestätigung über die erfolgte Gewährung erzeugen (nicht verbindliches Muster: siehe Anlage B).
8. Das System muss gewährleisten, dass ein eventueller Betrag, welcher nicht innerhalb des letzten Tages eines Monates verwendet wird, nicht mit dem Betrag des darauf folgenden Monates angehäuft werden kann.
9. Um die Forderung der Anspruchsberechtigten in Bezug auf einen Vorschuss des Betrages des darauf folgenden Monates zu erfüllen, muss das System die Verwendung des entsprechenden Betrages erlauben.
10. Das System muss die Aufnahme in die entsprechende Datenbank von Produkten, welche nicht im gesamtstaatlichen Register laut Artikel 2 des Dekretes des Gesundheitsministers vom 4. Mai 2006 enthalten sind, ermöglichen.
11. Das System muss die Einhaltung der Bestimmungen bezüglich des Schutzes und der Sicherheit der in demselben enthaltenen personenbezogenen Daten gewährleisten.