(1) Wer einen Befähigungsnachweis zum Anbau, zur Verarbeitung und zum Verkauf von Heilpflanzen besitzt, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurde, oder einen vergleichbaren Nachweis, der von inländischen oder ausländischen Einrichtungen ausgestellt und von der Landesabteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung anerkannt wurde, muss für die Sammeltätigkeit im Sinne von Artikel 4 einen spezifischen verpflichtenden Ausbildungskurs besuchen und eine Eignungsprüfung ablegen.
(2) Der Ausbildungskurs laut Absatz 1 wird vom Land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung veranstaltet. Er hat eine Mindestdauer von 10 Stunden und muss folgende Unterrichtsfächer umfassen:
(3) Die Eignungsprüfung laut Absatz 1 besteht in einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung über die behandelten Bereiche und wird im Anschluss an die Ausbildung vor einer Kommission abgelegt. Zur mündlichen Prüfung werden nur Personen zugelassen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Die Kommission wird vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau "Laimburg" ernannt, und besteht aus den Lehrpersonen, die den Kurs gehalten haben.