(1) Wer den Befähigungsnachweis laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) erlangen will, muss eine eigene Eignungsprüfung bestehen, die im Anschluss an die verpflichtende Teilnahme an einem Ausbildungskurs abgelegt wird. Dieser Kurs wird vom Land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung veranstaltet.
(2) Der Ausbildungskurs laut Absatz 1 hat eine Mindestdauer von 110 Stunden und muss folgende Unterrichtsfächer umfassen:
(3) Die Eignungsprüfung laut Absatz 1 besteht in einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung über die behandelten Bereiche und wird am Ende der Ausbildung vor einer Kommission abgelegt. Zur mündlichen Prüfung werden nur Personen zugelassen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Die Kommission wird vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau "Laimburg" ernannt, und besteht aus den Lehrpersonen, die den Kurs gehalten haben.