(1) Wer Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zum Verkauf anbauen will und wer wild wachsende Heilpflanzen, Kräuter und andere Pflanzen sammeln will, um sie zu verkaufen, muss eine der folgenden Voraussetzungen besitzen:
(2) Die betreffende Person muss das Land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg und die gebietsmäßig zuständige Gemeinde mindestens 30 Tage vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit laut Absatz 1 schriftlich darüber in Kenntnis setzen und die Heilpflanzen, die angebaut, gesammelt, verarbeitet und verkauft werden, im Einzelnen anführen, mit Angabe der Erntezeit der einzelnen Heilpflanzen. Das Versuchszentrum kann der betreffenden Person mindestens zehn Tage vor dem in der Meldung angeführten Tätigkeitsbeginn Vorschriften erteilen.
(3) Die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn wild wachsende Brombeeren, Preiselbeeren, Schwarzbeeren, Himbeeren Erdbeeren, Holunderbeeren und ähnliche Beeren für den Verkauf als frisches Obst gesammelt werden.