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1) angesichts der für diesem Zweck im Haushalt 2013 zur Verfügung stehenden Mittel, die Höchstanzahl der freiwillig Sozialdienstleistenden für das Jahr 2013 auf 50 Personen festzulegen;
2) die Dauer des freiwilligen Sozialdienstes auf folgende Zeitspannen festzulegen: 32, 24, 16 oder 8 Monate, wobei bei Leistung des Dienstes in öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste oder privaten Alten und Pflegeheimen die genannte zeitliche Höchstbeschränkung von 32 Monaten nicht gilt;
3) bei reduzierter Dauer ist der Einsatz aufgrund eines Antrages um weitere 8, 16 oder 24 Monate verlängerbar, wobei das für den Dienst vorgesehene Höchstausmaß von 32 Monaten nicht überschritten werden kann;
4) das Ausmaß des wöchentlichen Einsatzes für Sozialdienstleistende auf 40, 30 oder 20 Stunden festzulegen;
5) die Spesenvergütung der freiwillig Sozialdienstleistenden bei einem Einsatz von 40 Wochenstunden mit 450,00 € netto festzulegen; bei einem Einsatz von 30 Stunden pro Woche beläuft sich die monatliche Spesenvergütung auf 400,00 € netto und bei einem Einsatz von 20 Wochenstunden entspricht die Spesenrückvergütung 360,00 € netto monatlich;
6) für die Erstellung der Rangordnung bei Genehmigung der Anträge laut Art. 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmannes vom 23. Mai 2006 Nr. 26, die Vorrangskriterien gemäß Art. 2 und Art. 4, Abs. 3, der vorgenannten Durchführungsverordnung zu verwenden;
7) falls nach der Vergabe der 50 Stellen noch zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, kann eine Aufstockung der Stellen erfolgen.