1. Entsprechend der Angaben laut Artikel 11 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fallen die indirekten prothetischen Leistungen in die erste Ebene.
2. Zur Erhebung und Festlegung des Familieneinkommens und -vermögens sowie der entsprechenden Familienmitglieder werden insbesondere die Bestimmungen laut den Abschnitten I und II des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, ergänzt durch die Bestimmungen über die Bewertung des Vermögens laut nachfolgenden Absätzen, angewandt.
3. Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.
4. Das Vermögen der Familiengemeinschaft wird bis zum Betrag von € 50.000,00 im Ausmaß von 20% und für den überschüssigen Betrag im Ausmaß von 50% bewertet.
5. Es werden die Daten der EEVE, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder auf andere steuerrechtliche Bescheinigungen für denselben Zeitraum bezieht, berücksichtigt.