(1) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
(2) Die Gemeinde kann, mit Beschluss des Gemeinderates, die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben auf maximal 2,00 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen Tourismusvereinigung vorliegt. Die Erhöhung betrifft alle Beherbergungskategorien laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes und hat grundsätzlich proportional zu erfolgen. In diesem Fall wird die Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet. Bei Diensten und Aktionen, die alle Beherbergungskategorien betreffen, kann die Erhöhung allerdings auch für alle Beherbergungskategorien im selben Ausmaß mit einem bestimmten Betrag erfolgen. Die Gemeinde kann die Einnahmen aus der Erhöhung der Abgabe zum Teil oder zur Gänze dem Tourismusverband direkt zuweisen, sofern ein Gutachten der örtlich zuständigen Tourismusvereinigung dies ausdrücklich vorsieht, anderenfalls bleiben sämtliche Einnahmen aus der Erhöhung vor Ort. 8)
(3) Die Erhöhung der Abgabe wird bis zum 30. Juni beschlossen und ab 1. Jänner des zweiten darauf folgenden Jahres angewandt.
(4) . Die von der Gemeinde festgesetzten Beträge der Gemeindeaufenthaltsabgabe werden ohne Auf- und Abrundung eingehoben. 9)