(1) Die Rückvergütung von nicht geschuldeten Beträgen, die im Rahmen der Gemeindeaufenthaltsabgabe eingezahlt wurden, muss seitens der Betreiber der Beherbergungsbetriebe innerhalb der Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Überweisung oder ab dem Tag, an dem das Rückerstattungsrecht endgültig festgestellt wurde, angefragt werden.
(2) Wurde ein zu hoher Betrag überwiesen, so kann er mit jenen der folgenden Fälligkeiten verrechnet werden.
(3)12)