Anlage 1. VorwortArtikel 8/bis des Landesgesetztes vom 17. Februar 2000, Nr.7, bestimmt, dass der Bereich des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs mit der Durchführungsverordnung des gleichen Landesgesetzes, unter besonderer Bezugnahme auf die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit, geregelt wird.
Mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 67 vom 28.November 2006 sind in der Durchführungsverordnung der Handelsbestimmungen, laut D.L.H. vom 30.Oktober 2000, Nr.39, die Maßnahmen, die den Verkauf der Zeitungen und Zeitschriften regeln, hinzugefügt worden.
Laut Artikel 10-ter der Durchführungsverordnung erlässt das Land die Richtlinien für die Gemeinden zur Planung der Standorte für die Verkaufsstellen der Zeitungen.
2. Analyse des Verteilungsnetzes und Planung
Die bei den Gemeinden Südtirols bis zum 31.12.2006 von der Abteilung 35, Handwerk, Industrie und Handel vorgenommene Datenerhebung ergab, dass es in unserem Land 592 Verkaufsstellen für Zeitungen gibt, was einem Landesindex von einer Verkaufsstelle je 815 Einwohner gegenüber einer Gesamteinwohnerzahl von 482.650 Einwohnern entspricht.
Werden die Gemeinden je nach Bevölkerungszahl unterteilt, ist ersichtlich, dass die Einwohnerzahl je Verkaufsstelle mit der zunehmenden Bevölkerungszahl steigt. Von 685,25 Einwohnern je Verkaufsstelle (in Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern) steigt die Zahl bis auf 855,00 Einwohner je Verkaufsstelle (in Gemeinden mit 3.001 bis 10.000 Einwohnern) bzw. bis auf 888,00 Einwohner je Verkaufsstelle (in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern).
| n. Comuni – Nr.Gemeinden | n. abitanti per punto vendita Anzahl der Einw. pro Verkaufspunkt |
| popolazione -Bevölkerung | |
Comuni fino a 3.000 abitanti Gemeinde bis 3.000 Einwohner | 74 | 685,25 |
| 126.087 | |
Comuni da 3001 a 10.000 abitanti Gemeinden von 3.001 bis 10.000 Einwohner | 35 | 855,00 |
| 148.771 | |
Comuni superiori a 10.000 abitanti Gemeinden über 10.000 Einwohner | 7 | 888,00 |
| 207.792 | |
Provincia - Provinz | 116 | 815,00 |
3. Gemeindepläne zur Standortbestimmung der Verkaufsstellen: Richtlinien und Kriterien
Bei der Genehmigung bzw. Überarbeitung der Pläne zur Standortbestimmung der Verkaufsstellen seitens der Gemeinden sind diese Richtlinien zu beachten.
Um dem Ziel des Ausbaus des Verteilungsnetzes für Zeitungen zwecks Förderung des Verkaufs und des Lesens nachzukommen wird empfohlen, die in den drei Klassen erhobene Einwohnerzahl je Verkaufsstelle um 10 - 20% folgendermaßen zu reduzieren:
Popolazione Comuni Gemeindebevölkerung | n. abitanti per punto vendita Einwohnerzahl je Verkaufsstelle |
| attuali derzeitige | - 10% | - 20% |
fino a 3.000 abitanti bis zu 3.000 Einwohner | 704 | 633 | 563 |
da 3.001 a 10.000 abitanti von 3.001 bis 10.000 Einwohnern | 855 | 770 | 684 |
superiore a 10.000 abitanti über 10.000 Einwohner | 888 | 799 | 710 |
PROVINCIA / LANDESGEBIET | 815 | 734 | 652 |
Die Gemeinde kann von den oben genannten Prozenten – Plus- oder Minuswerte - abweichen und diese Wahl begründen, besonders unter Beachtung der vom Artikel 10-ter des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 39/2000 vorgesehenen Kriterien:
a) Bevölkerungsdichte und Anzahl der Familien,
b) urbanistische und soziale Eigenschaften jeder Zone bzw. jedes Stadtviertels,
c) Anzahl der in den letzten zwei Jahren verkauften Zeitungen und Zeitschriften,
d) Zufahrtsbedingungen, insbesondere von ländlichen oder Berggebieten.
Der Plan sieht die Unterteilung des Gemeindegebietes in Zonen vor, die in urbanistischer und kommerzieller Hinsicht homogen sind; außerdem werden für jede Zone die bereits bestehenden Zeitungsverkaufsstellen festgestellt sowie die Standorte der neuen Verkaufsstellen bestimmt, wobei die genannten Richtlinien und Kriterien anzuwenden sind.
Die Gemeinde kann die Übersiedlung eines bereits bestehenden Zeitungs-Verkaufspunktes nur von einer gesättigten Zone in eine Zone, in der der Plan die Möglichkeit vorsieht, einen neuen Verkaufspunkt zu eröffnen, genehmigen.
Der Plan berücksichtigt nicht jene Handelstätigkeiten, für die, laut Artikel 10- quinquies des D.L.H. Nr.39/2000, keine Genehmigung vorgesehen ist, und zwar:
a)für Betriebe, die vorwiegend auf den Verkauf von Fachartikeln spezialisiert sind, und zwar lediglich für den Verkauf von einschlägigen Fachzeitschriften,
b)für den Verkauf entsprechender Fachveröffentlichungen an Sitzen von Parteien, Körperschaften, Kirchen, religiösen Gemeinschaften, Gewerkschaften oder Vereinigungen,
c)für den Straßenverkauf durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Partei-, Gewerkschafts- oder religiösen Zeitungen, die der einschlägigen Werbung dienen,
d)für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften im Sitz der jeweiligen Verlagsanstalt sowie in deren Außenredaktionen,
e)für den Verkauf von Fachveröffentlichungen, die normalerweise nicht im Zeitungs- und Zeitschriftenhandel erhältlich sind,
f)für die Lieferung frei Haus und den Straßenhandel seitens der Verleger, Verteiler sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhändler,
g)für den Verkauf in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen, falls dieser ein Teil des Kundendienstes ist,
h)für den Verkauf in Museen, öffentlichen oder privaten Strukturen, zu denen nur bestimmte Personen Zugang haben, sofern der Verkauf ausschließlich an diese Personen gerichtet ist;
i) für den Verkauf an Tankstellen und in Raststätten;
j) für den Verkauf in Gaststätten, die sich in Weilern und Ortschaften ohne Verkaufspunkte für Zeitungen befinden.
Es müssen die auf nationaler Ebene wichtigsten Vereinigungen der Verleger und der Verteiler sowie die auf nationaler Ebene wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen der Kleinhändler konsultiert werden. Zurzeit sind es Folgende:
Italienischer Verband der Zeitungsherausgebervia Petrarca. 620123 Mailand Südtiroler Presse Vertrieb (S.P.V.)Braillestraße 1139100 BOZEN Nationale Gewerkschaft der italienischen Zeitungsverkäuferc/o Herr Anderle GiuseppeClaudia Augusta Straße 4339100 BOZEN Nationale Gewerkschaft der italienischen ZeitungsverkäuferSindacato Nazionale Giornali d’Italiafür die Regione Trentino Alto Adigec/o Mariotti Francovia Travai, 5038100 TRIENT