1. Für die im Artikel 35-quinquies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 in geltender Fassung, erwähnten Vorhaben kann die Landesregierung folgende Beihilfen gewähren:
a) einmalige Beiträge im Ausmaß von 15% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um kleine Unternehmen handelt;
b) einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um mittlere Unternehmen handelt;
c) einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn sie laut EU-Definition nicht in die Kategorie der KMU fallen. An Großunternehmen können Förderungen nur im Rahmen der EU-Freistellungsverordnungen und der De minimis-Regelung (s. Artikel 12, Absatz 1) oder nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.
2. In den ländlichen Gebieten gemäß Artikel 12, Absatz 3, können die Prozentsätze gemäß Buchstaben a), b) und c) um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wobei die so erhöhten Beiträge gänzlich als „de-minimis-Beihilfen“ gewährt werden.
3. Beiträge unter Euro 2.000,00 werden nicht gewährt, mit Ausnahme jener für zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einem bereits geförderten Grunderwerb..
4. Unternehmen, die Beiträge erhalten und nachträglich nicht zurückbezahlt oder nicht auf ein gesperrtes Konto hinterlegt haben, obwohl sie die öffentliche Verwaltung aufgrund einer Eintreibungsentscheidung der Europäischen Kommission im Sinne von Artikel 14 der Verordnung Nr. 659 vom 22. März 1999 des EG-Rates, zurückgefordert hat, können die Beihilfen im Sinne dieser Kriterien nicht erhalten. Die entsprechende Kontrolle kann auch aufgrund von Eigenerklärungen erfolgen.