(1) Wenn zur Durchführung von zeitlich begrenzten Veranstaltungen an öffentlichen Orten oder an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten lärmerzeugende Anlagen eingesetzt werden oder jedenfalls eine beträchtliche Lärmeinwirkung auf die Umgebung erfolgt, muss vorher vom zuständigen Bürgermeister/von der zuständigen Bürgermeisterin eine entsprechende Ermächtigung eingeholt werden.
(2) In der Ermächtigung müssen alle Vorschriften bezüglich Uhrzeiten, die maximale Anzahl der Veranstaltungstage pro Jahr sowie alle organisatorischen, verfahrensmäßigen und technischen Vorkehrungen zur Minimierung der Lärmstörung für die Nachbarschaft angeführt sein.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann bestimmte Tätigkeiten von der Pflicht zur Einholung der Ermächtigung ausnehmen, wenn diese Tätigkeiten nur selten oder für einen kurzen Zeitraum ausgeübt werden.