(1) Die Immissionsgrenzwerte für die akustischen Klassen werden in der Tabelle 3 des Anhangs A festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 erwähnten Grenzwerte gelten nicht für Lärm, der von folgenden Quellen herrührt:
(3) Wenn trotz Einhaltung der Grenzwerte laut Absatz 1 eine Störung der öffentlichen Ruhe vorliegt, kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der betroffenen Gemeinde festlegen, dass an den für die Störung hauptverantwortlichen Lärmquellen zusätzliche Vorrichtungen zur Reduzierung der Lärmbelastung angebracht werden oder dass ihr Einsatz nur für bestimmte Zeiten genehmigt wird.
(4) Für Transportanlagen im öffentlichen Dienst kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin auf begründeten Antrag vorübergehende Abweichungen zur Einhaltung der Grenzwerte laut Absatz 1 gewähren, wenn besondere ortsbedingte Erfordernisse oder Interessen der Allgemeinheit dafür sprechen. Im Falle von Transportanlagen im öffentlichen Dienst, die über das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden führen, liegt die Zuständigkeit bei der Landesregierung.