(1) Eine arbeitslose Person weist ihre sofortige Bereitschaft, eine Arbeit aktiv zu suchen beziehungsweise anzunehmen durch Folgendes nach:
(2) Der Landesarbeitsservice überprüft den Arbeitslosenstatus – in der Regel im Abstand von höchstens drei Monaten – mit dem Ziel, die Zusammenführung von Arbeitsangebot und -nachfrage zu fördern und der Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.
(3) Der Landesarbeitsservice führt eine zweifache Überprüfung durch:
(4) Die Überprüfungsergebnisse sind für die Beibehaltung oder den Verlust des Arbeitslosenstatus ausschlaggebend. Ein einvernehmliches Überprüfungsergebnis ist anzustreben und zu dokumentieren. Der entsprechende Nachweis ist von der betreffenden Person und vom Arbeitsvermittler oder von der Arbeitsvermittlerin des Landesarbeitsservice zu unterzeichnen.