In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 211)
Regelung von Tourismusberufen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 6 (Befähigung)  

(1) Die Befähigung zur Ausübung eines Berufes laut Artikel 2 wird durch die Ablegung einer Prüfung erlangt, die vom zuständigen Landesrat oder von der zuständigen Landesrätin ausgeschrieben wird.

(2) Die Landesregierung regelt für jeden Tourismusberuf das Verfahren zur Erlangung der Berufsbefähigung, indem sie Folgendes festlegt:

  1. die Zusammensetzung, die Ernennungsmodalitäten und die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen,
  2. die geprüften Fächer und Sprachen, 3)
  3. die Prüfungsmodalitäten und die Kriterien für die Bewertung der Prüfungen.

(3) Zur Befähigungsprüfung zugelassen ist, wer

  1. die italienische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates hat oder die Staatsbürgerschaft eines nicht zur EU gehörenden Staates, wenn er sich regulär auf dem Staatsgebiet aufhält,
  2. mindestens 18 Jahre alt ist,
  3. keine strafrechtliche Verurteilung erfahren hat, die das, auch nur zeitweilige, Verbot der Ausübung des Berufs mit sich bringt; dies gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte erfolgt ist,
  4. für die Berufstätigkeiten laut Artikel 2 eine Ober- oder Berufsschule abgeschlossen hat oder eine im Ausland erworbene vergleichbare Ausbildung nachweist, die anerkannt oder als gleichwertig erklärt wurde.

(4) Die Befähigung zur Ausübung des Berufes Fremdenführer/Fremdenführerin wird von der Landesabteilung Tourismus außerdem Personen zuerkannt, welche einen Hochschulabschluss in Literaturwissenschaften mit Schwerpunkt Kunstgeschichte oder Archäologie erlangt haben oder eine gleichgestellte Qualifikation vorweisen können; bei diesen Personen werden die Sprachkenntnisse und die Kenntnis der Landeskunde überprüft.

(5) Die Befähigung zur Ausübung des Berufes Reiseleiter/Reiseleiterin wird von der Landesabteilung Tourismus auch Personen zuerkannt, welche einen Hochschulabschluss oder ein Universitätsdiplom in einem touristischen Fach haben oder eine gleichgestellte Qualifikation vorweisen können; bei diesen Personen wird überprüft, ob sie die spezifischen Kenntnisse haben, die bei der letzten ausgeschriebenen Befähigungsprüfung verlangt wurden, aber nicht Gegenstand des Studienlehrganges waren.

(6) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes können diejenigen, welche eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich Tourismus nachweisen, die Befähigung zur Ausübung des Berufes Reiseleiter/Reiseleiterin erlangen, indem die Berufserfahrung seitens der Prüfungskommission laut Absatz 2 bewertet wird. Die Prüfungskommission kann auch mögliche Ausgleichsmaßnahmen für die Erlangung der Befähigung vorsehen. Zu diesem Zweck müssen die Interessierten innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesabteilung Tourismus einen entsprechenden Antrag einreichen.

3)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.