In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 211)
Regelung von Tourismusberufen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 14 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine neue oder vermehrte Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 mit sich.

(2) Die Ausgaben zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.