1. Der Klassenrat weist jenen Schülerinnen und Schülern, bei welchen bei der Schlussbewertung Lernrückstände festgestellt werden, die das erfolgreiche Absolvieren der nächst höheren Klasse oder der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule nicht in Frage stellen, eine positive Bewertung in allen Fächern zu und beschließt deren Versetzung oder die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung. Dieser Grundsatz gilt insbesondere innerhalb eines Bienniums.
2. Für Schülerinnen und Schüler, die bei der Schlussbewertung in einem oder in mehreren Fächern ungenügende Bewertungen aufweisen, die ein erfolgreiches Absolvieren der nächst höheren Klasse in Frage stellen, setzt der Klassenrat die Formulierung des Gesamturteils aus, falls er der Ansicht ist, dass die Lernrückstände zwar keine Versetzung zulassen, durch die Inanspruchnahme der von der Schule empfohlenen Maßnahmen und/oder durch entsprechendes Selbststudium innerhalb des Schuljahres jedoch aufgeholt werden können.
3. Die Schulen benachrichtigen die Eltern oder Erziehungsberechtigten der in Absatz 2 genannten Schülerinnen und Schüler über die Entscheidungen der Klassenräte hinsichtlich des Aufschubs der Schlussbewertung und der empfohlenen Aufholmaßnahmen. Den Eltern oder Erziehungsberechtigten der in Absatz 2 genannten Schülerinnen und Schüler wird zudem die Bewertung in allen Fächern mitgeteilt. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Schule innerhalb eines von dieser festgelegten Termins mitzuteilen, welche der empfohlenen Aufholmaßnahmen die betroffenen Schülerinnen und Schüler in Anspruch nehmen. Für die Schülerinnen und Schüler bleibt jedenfalls die Verpflichtung bestehen, sich den im nächsten Artikel geregelten Überprüfungen zu stellen.