(1) Das Landesgesetz vom 19. Jänner 2012, Nr. 2, sieht vor, dass jede Südtiroler Gemeinde für die Ausarbeitung eines Plans zum Ausbau des Breitbandnetzes sorgen muss. Zu diesem Zweck hat das Land diese Richtlinien erstellt, in welchen die Zielsetzungen des Masterplans und sämtliche für die zukünftige Programmierung des Glasfaser-Zugangsnetzes erforderlichen Daten enthalten sind.