(1) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das zum 31. August 2012 die Planstellen des aufgelösten Institutes für Musikerziehung in italienischer Sprache „A. Vivaldi“ besetzt hat, wird dem Bereich zugeteilt, wobei die Regelung laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, zu beachten ist.