(1) Im Auftrag des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Gesundheitswesen überprüfen Angestellte der Abteilung, ob die Apotheken und die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigten Handelsbetriebe die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachten.
(2) Die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Inspektionen führt eine eigene zu diesem Zweck errichtete Inspektionskommission durch, deren Zusammensetzung, Dauer und Tätigkeit die Landesregierung bestimmt.