(1) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bestimmt die Organisationseinheit, welche die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes von den vertragsgebundenen Apotheken ausgefolgten Rezepte abrechnet und in fachlicher, buchhalterischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht überprüft.
(2) Die Organisationseinheit